Satzung des Lehrter Sport-Vereins von 1874 (Bundesbahn) e.V.

Inhaltsverzeichnis

§ 15 Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung wird als Jahreshauptversammlung jährlich innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres vom Vorstand einberufen; sie ist vereinsöffentlich.
  2. Die Delegiertenversammlung wird geleitet vom Vorstandsvorsitzenden oder in seiner Vertretung von einem bzw. einer stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch ein anderes Vereinsmitglied mit der Versammlungsleitung beauftragen.
  3. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält oder mindestens 1/4 der Delegierten dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.
  4. Der Vorstand kündigt die Delegiertenversammlung acht Wochen vorher durch Aushang in der LSV-Geschäftsstelle, Feldstraße 29 in 31275 Lehrte und im LSV-Sportpark, Everner Straße 38 in 31275 Lehrte mit der Aufforderung, innerhalb von drei Wochen Anträge und Wahlvorschläge der Delegierten beim Vorstand schriftlich einzureichen, an.
  5. Die Einladung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der fristgerecht eingereichten Anträge und Wahlvorschläge an die Mitglieder der Delegiertenversammlung vier Wochen vorher schriftlich. Die Einberufung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
  6. Anträge und Wahlvorschläge an die Delegiertenversammlung können von jedem Vereinsmitglied eingereicht werden.
  7. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Delegiertenversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist des § 15, Abs. (4) eingetreten sind und deren Behandlung noch in dieser Delegiertenversammlung erforderlich ist. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
  8. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
    • den von den Abteilungen und den Fachbereichen zu wählenden Delegierten
    • den Mitgliedern des Vorstands
    • den Mitgliedern des Hauptausschusses
    • den Mitgliedern des Aufsichtsrats
    • den Ehrenvorsitzenden
    • dem von der Jugendversammlung gewählten Jugendleiter bzw. der Jugendleiterin.
  9. Die Zahl der zu wählenden Delegierten ergibt sich aus der Größe der Abteilungen und der Fachbereiche mit folgendem Schlüssel:
    • bis zu 50 Mitglieder = 2 Delegierte
    • von 51 bis zu 100 Mitglieder = 3 Delegierte
    • über 100 Mitglieder je weitere angefangene 100 = 1 Delegierte
    • insgesamt je Abteilung/Fachbereich nicht mehr als 9 Delegierte.
    Grundlage für die Ermittlung der Delegiertenanzahl ist die zum 31.01. eines jeden Jahres in der LSV-Mitgliederdatei geführte Anzahl der Vereinsmitglieder.
  10. Mitglieder, die sich in mehreren Abteilungen oder Fachbereichen betätigen, können nur einer Abteilung bzw. einem Fachbereich zugerechnet werden. Ein Mitglied kann nur Delegierter einer Abteilung bzw. eines Fachbereichs sein.
  11. Für die zu wählenden Delegierten ist die gleiche Anzahl Ersatzdelegierter zu wählen. Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden von den Abteilungen und Fachbereichen für zwei Jahre gewählt. Ihre Wahl richtet sich nach der von der Delegiertenversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung.
  12. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
  13. Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören:
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats
    • Wahl der Rechnungsprüfer
    • Wahl des Ehrenrats
    • Festlegung des Grundbeitrages des Vereins
    • Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands
    • Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Hauptausschusses
    • Beschlussfassung über die Jahresrechnung
    • Beschlussfassung über besondere Umlagen
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und diese Satzung nichts Anderes vorsieht
    • Genehmigung der Geschäftsordnungen des Aufsichtsrats und des Hauptausschusses
    • Beschlussfassung über Dringlichkeitsanträge
    • vorherige Zustimmung zur Aufnahme von Krediten, soweit sie insgesamt die Höhe von 250.000 EUR im Geschäftsjahr übersteigen
    • vorherige Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken.
  14. Die Delegiertenversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit Gesetz oder Satzung nichts Anderes bestimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jeder bzw. jede stimmberechtigte Delegierte hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht setzt die Vereinsmitgliedschaft voraus und kann nur persönlich ausgeübt werden.
  15. Abberufungen und Satzungsänderungen bedürfen eines Mehrheitsentschlusses von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  16. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen (oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Versammlungsform auch durch elektronische Stimmabgabe). Entscheidungen durch Stimmzettel finden nur auf Verlangen von 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten statt.
  17. Die zu wählenden Personen können entweder jeweils einzeln oder gemeinsam gewählt werden; hierüber entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  18. Werden mehrere Personen in einem Wahlgang von einer Liste gewählt und liegen mehr Kandidatenvorschläge als zu vergebende Ämter vor, so gelten die Personen als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl statt.
  19. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen; es ist von dem Leiter bzw. der Leiterin der Delegiertenversammlung und vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin zu unterzeichnen. Das Protokoll wird spätestens vier Wochen nach der Delegiertenversammlung erstellt und schriftlich in der LSV-Geschäftsstelle zur Einsichtnahme ausgelegt. Zudem wird es auf der LSV-Homepage veröffentlicht. Werden innerhalb einer Frist von weiteren vier Wochen keine schriftlichen Anträge auf Protokolländerung beim Vorstand eingereicht, gilt die vorliegende Version als genehmigt.

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