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§ 10 Abteilungen
- Abteilungen sind Untergliederungen des Vereins, die bestimmte Sportarten wettkampf-orientiert betreiben und im Rahmen des Vereinszwecks (§ 2 Abs. 1) tätig sind. Bei den Abteilungen handelt es sich um nicht rechtsfähige Untergliederungen des Vereins.
- Die Abteilungen führen jährlich ihre Abteilungsversammlungen durch und wählen alle zwei Jahre ihre Abteilungsleitung (bestehend mindestens aus einem Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleiterin, einem stellvertretenden Abteilungsleiter bzw. einer stellvertretenden Abteilungsleiterin oder einem Kassenwart bzw. Kassenwartin) sowie ihre Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung.
- Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich und ihm auf Verlangen zur Berichterstattung und Rechenschaft verpflichtet.
- Die Abteilungsleitenden sind keine satzungsmäßig berufenen Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB.
- Die Abteilungen sind in ihrem fachsportlichen Übungs- und Wettkampfbetrieb im Rahmen der ihnen zugewiesenen Etatmittel grundsätzlich selbstständig.
- Der Vorstand kann eine kommissarische Abteilungsleitung einsetzen, wenn
- die Abteilung keine Leitung wählt oder eine Bestellung nicht möglich ist,
- die Abteilungsleitung trotz Abmahnung vorsätzlich gegen diese Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.