Seite 11 von 29
§ 10 Abteilungen
- Abteilungen sind Untergliederungen des Vereins, die bestimmte Sportarten oder andere Aktivitäten betreiben und im Rahmen des Vereinszwecks (§ 2 Abs. 1) tätig sind. Bei den Abteilungen handelt es sich um nicht rechtsfähige Untergliederungen des Vereins.
- Die Abteilungen führen jährlich ihre Abteilungsversammlungen bis mindestens 6 Wochen vor der Delegiertenversammlung durch und wählen alle zwei Jahre ihre Abteilungsleitung (bestehend mindestens aus einem Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleiterin, einem stellvertretenden Abteilungsleiter bzw. einer stellvertretenden Abteilungsleiterin oder einem Kassenwart bzw. Kassenwartin) sowie ihre Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung.
Bei Abstimmungen und Wahlen innerhalb einer Abteilung sind alle Mitglieder der Abteilung zum Zeitpunkt der Abstimmung oder Wahl stimmberechtigt.
Die gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten haben ihre gültige E-Mail-Adresse und ihre Postanschrift an den Vorstand zu melden und Änderungen anzuzeigen. - Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich und ihm auf Verlangen zur Berichterstattung und Rechenschaft verpflichtet.
- Die Abteilungsleitenden sind keine satzungsmäßig berufenen Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB.
- Die Abteilungen sind in ihrem fachsportlichen Übungs- und Wettkampfbetrieb im Rahmen der ihnen zugewiesenen Etatmittel grundsätzlich selbstständig.
- Der Vorstand kann eine kommissarische Abteilungsleitung einsetzen, wenn
- die Abteilung keine Leitung wählt oder eine Bestellung nicht möglich ist,
- die Abteilungsleitung trotz Abmahnung vorsätzlich gegen diese Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.