Satzung des Lehrter Sport-Vereins von 1874 (Bundesbahn) e.V.

Inhaltsverzeichnis

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Personengruppe oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person oder Personengruppe begründet für deren Mitglieder keinen Anspruch auf die Vereinsmitgliedschaft.
  2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich.
  3. Mit dem Antrag wird die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört (siehe § 4), anerkannt.
  4. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Die Aufnahme ist erfolgt, wenn dem oder den Antragstellenden eine schriftliche Bestätigung übersandt ist oder der Vorstand innerhalb eines Monats nach Eingang des Aufnahmeantrags diesen nicht abgelehnt hat. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Das Mitglied wird nach seiner Aufnahme in den Verein in die Mitgliederdatei aufgenommen.
  5. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich von unbefristeter Dauer. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Aufnahmeantrag unterzeichnet worden ist, sofern nicht etwas Anderes beantragt wird. In Ausnahmefällen ist auch eine befristete Mitgliedschaft in besonderen Fällen auf Antrag möglich. Diese befristete Mitgliedschaft und die Dauer sind mit dem Aufnahmeantrag zu beantragen. Die Dauer ist nach Genehmigung durch den Vorstand mit dem oder den Antragstellenden zu vereinbaren. Der Übergang von einer befristeten in eine unbefristete Mitgliedschaft ist jederzeit durch eine formlose schriftliche Erklärung des Mitglieds möglich. Mitglieder mit unbefristeter und mit befristeter Mitgliedschaft genießen dieselben Rechte.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch eine schriftliche, dem Vorstand gegenüber abzugebende Kündigung. Die Mitgliedschaft endet mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres. Die Kündigung kann frühestens sechs Monate nach Eintritt in den Verein erklärt werden,
    2. durch Tod,
    3. durch Auflösung der juristischen Person oder der Personengruppe,
    4. durch Löschen aus der Mitgliederdatei, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Über das Löschen aus der Mitgliederdatei entscheidet der Vorstand. Das Löschen darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung das Löschen ausdrücklich angedroht wurde. Das Löschen aus der Mitgliederdatei ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen,
    5. durch Ausschluss aus dem Verein auf Beschluss des Hauptausschusses, wenn das Mitglied
      • vorsätzlich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat,
      • gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen hat oder
      • das Ansehen des Vereins oder der Mitglieder seiner Organe durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt oder schädigt.
      Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Zur Überprüfung des Ausschließungsbeschlusses kann durch Beschwerde die Entscheidung des Ehrenrats verlangt werden. Die Beschwerde muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses an das betroffene Mitglied schriftlich beim Verein vorliegen. Gegen die Entscheidung des Ehrenrats ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

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