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§ 6 Beiträge und Umlage
- Der Verein kann von seinen Mitgliedern erheben:
- Aufnahmegebühren
- Grundbeiträge
- Abteilungs-/Fachbereichsbeiträge
- Umlagen
- Die Mitglieder sind zur fristgemäßen Zahlung der Aufnahmegebühren und der Beiträge (Grundbeitrag, Abteilungs-/Fachbereichsbeitrag) sowie Umlagen ohne besondere Aufforderung verpflichtet.
- Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren werden vom Vorstand festgesetzt.
- Höhe und Fälligkeit der Grundbeiträge werden von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Mitglieder, die mindestens 50 Jahre dem Verein angehören, werden mit Vollendung des 65. Lebensjahres von der Zahlung des Grundbeitrages befreit.
- Die Abteilungen und Fachbereiche können begründete Abteilungs- bzw. Fachbereichsbeiträge in Abstimmung mit dem Vorstand erheben. Diese Erhebung ist von der jeweiligen Abteilungs- oder Fachbereichsversammlung zu beschließen.
- In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag und nach Anhörung der Abteilungs- leitung oder der Fachbereichsleitung Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrages beschließen.
- Wenn der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regulären Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist, kann die Delegierten-versammlung die Erhebung einer Umlage mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Die Höhe der pro Mitglied zu leistenden Umlage darf drei Monatsgrundbeiträge nicht übersteigen.
- Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden per SEPA-Lastschriftmandat erhoben.